Mit dem Haushaltsgesetz 2024 (Gesetz Nr. 213/2023) wurden wichtige Neuerungen in Bezug auf das Modell F24 eingeführt. Hier ist eine Zusammenfassung:
- Verbot der Kompensation über Mod. F24: Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Arbeitgeber mit Eintragungen im Steuerregister für Steuerschulden über 100.000 Euro keine Kompensation mehr über das Mod. F24 vornehmen (Art. 1, Absatz 94, Buchstabe b).
- Verpflichtung zur Nutzung von Telematikdiensten: Ab dem 1. Juli 2024 müssen ausschließlich die von der Steuerbehörde angebotenen Telematikdienste auch für Kompensationen verwendet werden, die INPS- und INAIL-Guthaben betreffen (Art. 1, Absatz 94, Buchstabe a).
- Verschiebung der Fristen für die Nutzung von INPS- und INAIL-Guthaben: Obwohl diese Bestimmung seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, erfordert die tatsächliche Verrechnung von INPS- und INAIL-Guthaben noch Klärungen seitens der Steuerbehörde, des INPS und des INAIL (Art. 1, Absatz 97, Buchstabe a).