Sehr geehrter Kunde,
bezugnehmend auf das bevorstehende Referendum, welches am Sonntag, den 29. Mai stattfindet, möchten wir Sie kurz über die gesetzlichen Regelungen der Freistellung der Wahlhelfer in Kenntnis setzen.
Jeder Arbeitnehmer, welcher zum Wahlhelfer ernannt wurde, hat Anrecht auf die Freistellung für vorgesehenen Tage, in welchen die Wahlhandlungen abgewickelt werden.
Der Arbeitgeber kann die Ausübung als Wahlhelfer nicht verhindern.
Die betreffenden Arbeitnehmer haben auf folgende Entschädigungen Anrecht:
- Für die Wahlhandlungen an Arbeitstagen (Montag bis Samstag) muss die normale Entlohnung ausbezahlt werden;
- Für die Wahlhandlungen an Sonn- und Feiertagen besteht die Möglichkeit einen Ruhetag oder den entsprechenden Tag zusätzlich ausbezahlt zu bekommen.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber im Vorfeld über seine Tätigkeit als Wahlhelfer informieren. Nach Abschluss der Wahlhandlungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Bestätigung über die Ausübung des Wahlhelfers, unter Angabe der geleisteten Stunden sowie abgestempelt und unterzeichnet vom Wahlkommissionspräsidenten, dem Arbeitgeber vorzulegen.