Sehr geehrter Kunde,
ab 13. August ist das Transparenz Dekret – GVD Nr. 104/2022 in Kraft getreten.
Durch das neue Dekret muss der Arbeitgeber entweder in Papierform oder elektronisch dem Arbeitnehmer zusätzliche Informationen über das Arbeitsverhältnis mitteilen.
Diese Regelung betrifft nicht nur unselbstständige Arbeitsverhältnisse, sondern auch die koordinierte und dauerhafte Mitarbeit, Arbeit auf Abruf, Gelegenheitsarbeiten (ex Voucher) und Hausangestellte.
Die Neuerung betrifft alle Neuangestellten ab 13. August 2022.
Mitarbeiter, die bereits zum 1. August beschäftigt waren, können schriftlich die neuen Informationen anfordern.
Laut Transparenz Dekret ist unter anderem folgendes anzuführen:
- Die Dauer des bezahlten Urlaubes sowie der anderen bezahlten Freistellungen
- die Form und die Länge der Kündigungsfrist bei einer Auflösung
- die Entlohnung einschließlich deren Zusammensetzung
- Periodizität und Art der Auszahlung des Gehalts
- angewandter Kollektivvertrag
- Identität der Sozialversicherungsträger
Der Nachweis für die Übermittlung der Informationen muss vom Arbeitgeber für eine Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden.
Die Verwaltungsstrafe liegt zwischen 250 und 1.500 € für jeden betroffenen Arbeitnehmer.