Bezugnehmend auf die bevorstehenden Landtagswahlen, welche am Sonntag, den 22. Oktober stattfinden, möchten wir Sie kurz über die gesetzlichen Regelungen der Freistellung der Wahlhelfer in Kenntnis setzen.
Jeder Arbeitnehmer, welcher zum Wahlhelfer ernannt wurde, hat Anrecht auf die Freistellung für jene Tage, in welchen die Wahlhandlungen abgewickelt werden.
Der Arbeitgeber kann die Ausübung als Wahlhelfer nicht verhindern.
Die betreffenden Arbeitnehmern haben auf folgende Entschädigungen Anrecht:
- Für die Wahlhandlungen an Arbeitstagen muss die normale Entlohnung ausbezahlt werden, d.h. die Arbeitstage werden entlohnt, als hätte der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen erbracht.
- Für die Wahlhandlungen an Sonn- und Feiertagen besteht die Möglichkeit einen Ruhetag innerhalb einer Woche zum Ausgleich zu genießen oder den entsprechenden Tag zusätzlich ausbezahlt zu bekommen.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber im Vorfeld über seine Tätigkeit als Wahlhelfer informieren. Nach Abschluss der Wahlhandlungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Bestätigung über die Ausübung des Wahlhelfers, unter Angabe der geleisteten Stunden sowie abgestempelt und unterzeichnet vom Wahlkommissionspräsidenten, dem Arbeitgeber vorzulegen.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.