Es folgen einige Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts durch das neue Dekret: |
Entlassungsstopp
Betriebe des Industrie- und Bausektors, dürfen bei Nutzung der Lohnausgleichskasse, auch ab dem 1°Juli keine Entlassungen vornehmen. Für Firmen, welche hingegen den Solidaritätsfond (FIS) oder den außerordentlichen Lohnausgleich nutzen, gilt der Entlassungsstopp bis zum 31 Oktober. |
Lohnausgleichskasse
Ab 1. Juli können Betriebe aus dem Industrie- und Bausektor, nicht mehr auf den Lohnausgleich aufgrund COVID zurückgreifen und müssen den traditionellen Lohnausgleich beantragen. |
Kunden, welche den Lohnausgleich in Anspruch nehmen wollen, sollen uns bitte VORZEITIG eine Liste der Angestellten so wie die Dauer des Lohnausgleichs mitteilen um innerhalb 15 Tagen ansuchen zu koennen. |
Beitragsreduzierung für Tourismus und Handel
Für die Betriebe in den Bereichen Tourismus und Handel ist eine Reduzierung der Sozialbeiträge vorgesehen. Die Reduzierung beträgt doppelt so viel Stunden, wie der Betrieb im Zeitraum Jänner bis März 2021 an Lohnausgleichskasse beansprucht hat. Die Anweisungen von Seiten der INPS sind noch ausständig. |
Wiederbeschäftigungsvertrag
Bei Neueinstellungen zwischen dem 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, steht eine Beitragsreduzierung von 100% für die Dauer von 6 Monate zu. Die Reduzierung beträgt maximal 3.000 €. Der Angestellte muss sich im Arbeitslosenstatus befinden und es muss ein individuelles Eingliederungsprojekt erstellt werden. Kunden, welche die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, sollen uns bitte vorzeitig Bescheid geben, damit wir die notwendige Dokumentation vorbereiten können. |
Gehaltspfändungen
Bis zum 30. Juni 2021 gilt die Aussetzung der Gehaltspfändungen durch die Einzugsdienste. |