Am 29. Dezember 2022 wurde das Gesetz Nr. 197 veröffentlicht.
Im Bereich Arbeitsrecht gibt es folgende Neuerungen: · Besteuerung von Trinkgeldern mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 5 %, bis zu einem Höchstbetrag von 25 % des im Jahr erzielten Einkommens. · Die Senkung der Pauschalbesteuerung von 10% auf 5 % für Produktivitätsprämien, welche im Jahr 2023 ausgezahlt werden. · Senkung der Rentenbeiträge zu Lasten der Arbeitnehmer in Höhe von 3 %, wenn die beitragspflichtige Entlohnung monatlich die 1.923 € nicht übersteigt, oder in Höhe von 2 %, wenn monatliche Bruttoentlohnung zwischen 1.923 € und 2.692 € liegt. · Eine Entschädigung für befristet Beschäftigte oder Selbstständige, die künstlerische oder technische Tätigkeiten ausüben. · Quote 103 auf experimenteller Basis für 2023, flexible Dienstaltersrente genannt. · Reduzierung der Rentenbeiträge für jene Arbeitnehmer, welche innerhalb 31. Dezember 2023 die Voraussetzungen für die frühzeitige Pensionierung (Quote 103) aufweisen, sich jedoch fürs Weiterarbeiten entscheiden. · Eine Begünstigung für private Arbeitgeber, die im Jahr 2023 Arbeitnehmer, welche vorher Bezieher vom Bürgereinkommen waren, mit unbefristeten Arbeitsverträgen einstellen. Die Begünstigung sieht ein Limit von 8.000 Euro pro Jahr vor. · Eine Begünstigung für unbefristete Einstellungen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 von Personen unter 36 Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 € pro Jahr für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten. · Begünstigung für die Einstellung von Frauen, die mindestens 50 Jahre alt und seit mehr als 12 Monaten arbeitslos sind. Frauen jeden Alters, die in bestimmten Berufen oder in gewissen Wirtschaftszweigen tätig sind. Frauen jeden Alters, unabhängig von ihrem Wohnort, die seit mindestens 24 Monaten keiner regulär bezahlten Beschäftigung nachgehen; bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 EUR pro Jahr. · Verlängerung bis zum 31. März 2023 des Smart Working für bestimmte Risikogruppen. · Änderungen bei PrestO-Verträgen: Der Gesamtbetrag für den Arbeitgeber erhöht sich von 5.000 € auf 10.000 €. Die maximale Vergütung, die ein Dienstleister während des Kalenderjahres beziehen kann bleibt unverändert bei 5.000 Euro. Weitere Neuerungen: Es können Arbeitgeber, die bis zu 10 festangestellte Mitarbeiter haben, davon Gebrauch machen. Unternehmen in der Landwirtschaft können – für einen Zeitraum von höchstens 45 Tagen pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr – diese Form der Beschäftigung anwenden. · Das Haushaltsgesetz 2023 sieht eine Anhebung des Elternurlaubsgeldes von 30 auf 80 Prozent für einen Monat vor. Dieser Monat kann nur von einem Elternteil innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. |