Ab 21 Dezember 2021 wurde eine Voranmeldung für gelegentlich ausgeübte Tätigen vorgesehen. Am 11 Januar 2022 wurden die ersten Klärungen zur neuen Verpflichtung veröffentlicht.
Die Meldung muss innerhalb 18 Januar 2022 vorgenommen werden. Die neue Vorabmeldung betrifft alle gelegentlichen Mitarbeiter, welche ab 21 Dezember ihre Tätigkeit ausgeführt haben.
Für gelegentliche Tätigkeiten ab 11 Januar 2022, ist die Meldung vor Beginn der Tätigkeit vorzunehmen.
Die Meldung erfolgt mittels Mail an das Arbeitsinspektorat, wo der Mitarbeiter seine Tätigkeit ausübt.
Die Vorabmeldung ist in folgenden Fällen nicht vorgesehen:
- Familienbüchlein und gelegentliche Arbeit (ex Voucher)
- Selbständige Tätigkeit mit Mehrwertsteuer
Für jede unterlassene oder verspätete Meldung droht ein Bußgeld zwischen 500 und 2.500 Euro.