Der Artikel 24 der Eilverordnung vom 4. Mai 2023 greift erneut in die Regelung der befristeten Verträge ein.
Nach dem neuen Dekret ist es weiterhin möglich, einen ersten befristeten Vertrag ohne Gründe abzuschließen, wenn er eine Dauer von 12 Monaten nicht überschreitet.
Bei einer Dauer von mehr als 12 Monaten, bis zu einer Maximaldauer von 24 Monaten, ist einer der neuen Gründe erforderlich:
- den Ersatzbedarf der anderen Arbeitnehmer;
- besondere Bedürfnisse, die in der NAKV vorgesehen sind.
Bis zum 30. April 2024, im Falle, dass der angewandte NAKV oder Betriebsvereinbarungen keine Regelung vorsehen, kann der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Gründe für das befristete Arbeitsverhältnis selbst definieren, wobei die Gründe von technischer, organisatorischer oder produktiver Natur sein müssen.
Die neuen Gründe gelten auch für Verlängerungen und Erneuerungen, mit Ausnahme von Saisonverträgen.
Die Eilverordnung sieht eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung für befristete Verträge, welche von der öffentlichen Verwaltungen, von privaten Universitäten und Forschungsinstituten abgeschlossen werden, vor.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.