Die Eilverordnung, welche am 4 Mai 2023 in Kraft getreten ist, enthält viele Neuerungen, darunter die Anhebung der Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge zugunsten von Arbeitnehmer.
Geltungsbereich: Arbeitnehmer mit Kindern zu eigenen Lasten (Kinder mit einem Alter bis zu 24 dürfen das Einkommen von 4.000 Euro nicht überschreiten und Kinder die älter als 24 Jahren sind, dürfen das Einkommen von 2.840,51 Euro nicht überschreiten). Steuervorteil: Sachbezüge bis zu einer Schwelle von 3.000,00 € sind steuerfrei. Die Sachbezüge können in Form von Einkaufsgutscheinen, Erstattung der Ausgaben vom Strom, Firmenwagen, außerberuflichen Versicherungsprämien sowie Mitarbeiterwohnungen gewährt werden. Wird der Schwellenwert überschritten, ist der gesamte Sachbezug zu besteuern. Für Arbeitnehmer ohne Kinder bleibt der alte Freibetrag von 258,23 Euro. Zusätzlich zu diesen Sachbezügen gelten noch die Tankgutschein in Höhe von 200,00 Euro. |