Das NISF hat in seinem Rundschreiben Nr. 23 vom 20.03.2023 klargestellt, dass Arbeitnehmer, welche den obligatorischen oder alternativen Vaterschaftsurlab beansprucht haben, Anspruch auf das Arbeitslosengeld NASpI haben.
Antragsverfahren: Der Vater, der kündigen und das Arbeitslosengeld beantragen möchte, muss keine Kündigungsfrist einhalten und muss die Kündigung beim Arbeitsinspektorat vornehmen.
Fälligkeit: die Selbstkündigung muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes erfolgen.
Wirtschaftliche Aspekte: der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist auszahlen sowie den Einmalbeitrag (ticket Naspi) zur Finanzierung des Arbeitslosengeldes an das NISF zahlen.