Die vereinfachte Smart Working Meldung wurde verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2021 möglich.
Folgende Punkte sind erforderlich um Smart Working im Betrieb anzuwenden:
Pflichtmeldung
Dem Arbeitsamt wird die Liste jener Angestellte zugesendet, welche ihre Tätigkeit mit Smart Working ausführen. Diese Meldung wird von unserer Kanzlei vorgenommen und muss einen Tag vor Arbeitsbeginn vorgenommen werden.
Informationsschreiben an die Mitarbeiter
Den Arbeitnehmern wird ein Schreiben zum Thema Smart Working zugesand.
Informationsschreiben zum Thema Arbeitssicherheit
Dem Arbeitnehmer wird telematisch (E-Mail, PEC usw.) ein Schreiben zum Thema Arbeitsicherheit laut Gesetz 81/2017 zugesendet. Ein Fac Simile dieses Schreiben wird vom INAIL zur Verfügung gestellt. (https://www.inail.it/cs/internet/comunicazione/avvisi-e-scadenze/avviso-coronavirus-1-marzo-2020.html).